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Nov.Ice
Anmeldungsdatum: 30.09.2006 Beiträge: 4
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Verfasst am: Mi Dez 10, 2008 01:18 Titel: Nachricht - Lastschriftbetrug |
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Hallo,
die Nachricht ist ja schön und gut, aber das Lesen fällt doch schwer:
Sehr geehrter ALF-BanCo Nutzer,
ganz aktuell schockiert eine = Meldung,=20 die m=F6glicherweise auch Sie pers=F6nlich betreffen kann.
=84Auf dem Schwarzmarkt f=FCr pers=F6nliche Daten sind nach = Recherchen der=20 Wirtschaftswoche die Bankverbindungen von 21 Millionen Bundesb=FCrgern = im Umlauf.=20 Danach m=FCssen im Extremfall drei von vier Haushalten in Deutschland = f=FCrchten,=20 dass Geld von ihrem Girokonto abgebucht wird, ohne dass sie jemals eine=20 Einzugserm=E4chtigung erteilt haben=93. (dpa)
Kriminelle wissen, dass nicht jeder regelm=E4=DFig seine = Kontoausz=FCge auf=20 Richtigkeit =FCberpr=FCft und nutzen diesen Umstand mit den illegal = beschafften=20 Kontendaten zum Betrug aus.
Die Rechtm=E4=DFigkeit = der=20 Abbuchung wird von der =FCberweisenden Bank nicht gepr=FCft. Diese geht = vielmehr=20 davon aus, dass der einziehenden Bank einen Einzugserm=E4chtigung = vorliegt. In der=20 Praxis kommt es selten vor, dass sich Banken die Einzugserm=E4chtigungen = vor=20 Auftragsausf=FChrung vorlegen lassen. In jedem Fall wird das Konto = zun=E4chst einmal=20 belastet.
Mit dem Lastschrift-Check in = ALF-BanCo=20 3 (Version Spezial, Profi oder Business) erkennen Sie = sofort, ob=20 es sich um eine unbekannte Lastschrift handelt, denn alle = unbekannten=20 Lastschriften werden automatisch farblich markiert.
Was tun, = wenn Sie=20 nun eine unberechtigte Lastschrift feststellen?
Bemerken Sie eine = unberechtigte Abbuchung, haben Sie vom Abbuchungstag an sechs Wochen = Zeit,=20 dieses Geld r=FCckbuchen zu lassen (R=FCcklastschrift). Sofern = Ihr Institut=20 dies unterst=FCtzt, k=F6nnen Sie die R=FCcklastschrift direkt =FCber = ALF-BanCo=20 durchf=FChren (Umsatz markieren, rechte Maustaste =3D> Lastschrift = online=20 widersprechen). Falls nicht, kontaktieren Sie f=FCr eine = R=FCcklastschrift Ihr=20 Kreditinstitut. Die Geb=FChren f=FCr die R=FCcklastschrift tragen nicht = Sie, sondern=20 der Abbuchende. Dazu gibt es eine eindeutige Rechtsprechung. Das Geld = wird mit=20 Wertstellung zum Abbuchungstag gutgeschrieben, sodass Ihnen kein = Zinsverlust=20 entsteht.
Wir w=FCnschen Ihnen noch eine sch=F6ne und entspannte=20 Weihnachtszeit
Ihr ALF-Team
P.S.: Die Funktion = =84Lastschrift-Check=93=20 ist erst ab ALF-BanCo 3 verf=FCgbar (in der Spezial-, Profi- oder=20 Business-Version). Nutzen Sie derzeit noch ALF-BanCo 1 oder 2? = Dann=20 profitieren Sie von unseren extrem g=FCnstigen Programmupdates. Starten = Sie dazu=20 den Freischalt-Assistent =FCber =84Extras=93- =84Freischaltung=93 und = nutzen Sie sofort=20 die aktuellste Programmversion von ALF-BanCo 3.
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Christian211
Anmeldungsdatum: 06.01.2007 Beiträge: 152 Wohnort: Berlin
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Nov.Ice
Anmeldungsdatum: 30.09.2006 Beiträge: 4
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Verfasst am: Mi Dez 10, 2008 12:56 Titel: |
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=84Ich m=F6chte mit diesem Beispel erl=E4utern, was mein Problem ist=93.
Es kann ja sein, dass manchen Menschen den ASCII-Mix im Kopf dekodieren k=F6nnen. Mir f=E4lllt das aber schwer.
Nov.Ice |
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Heinz Oldenburg
Anmeldungsdatum: 11.10.2005 Beiträge: 20
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Verfasst am: Mi Dez 10, 2008 17:37 Titel: |
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Hallo Nov.Ice,
hier ist der Text der Mitteilung ...
Sehr geehrter ALF-BanCo Nutzer,
ganz aktuell schockiert eine Meldung, die möglicherweise auch Sie persönlich betreffen kann.
„Auf dem Schwarzmarkt für persönliche Daten sind nach Recherchen der Wirtschaftswoche die Bankverbindungen von 21 Millionen Bundesbürgern im Umlauf. Danach müssen im Extremfall drei von vier Haushalten in Deutschland fürchten, dass Geld von ihrem Girokonto abgebucht wird, ohne dass sie jemals eine Einzugsermächtigung erteilt haben“. (dpa)
Kriminelle wissen, dass nicht jeder regelmäßig seine Kontoauszüge auf Richtigkeit überprüft und nutzen diesen Umstand mit den illegal beschafften Kontendaten zum Betrug aus.
Die Rechtmäßigkeit der Abbuchung wird von der überweisenden Bank nicht geprüft. Diese geht vielmehr davon aus, dass der einziehenden Bank einen Einzugsermächtigung vorliegt. In der Praxis kommt es selten vor, dass sich Banken die Einzugsermächtigungen vor Auftragsausführung vorlegen lassen. In jedem Fall wird das Konto zunächst einmal belastet.
Mit dem Lastschrift-Check in ALF-BanCo 3 (Version Spezial, Profi oder Business) erkennen Sie sofort, ob es sich um eine unbekannte Lastschrift handelt, denn alle unbekannten Lastschriften werden automatisch farblich markiert.
Was tun, wenn Sie nun eine unberechtigte Lastschrift feststellen?
Bemerken Sie eine unberechtigte Abbuchung, haben Sie vom Abbuchungstag an sechs Wochen Zeit, dieses Geld rückbuchen zu lassen (Rücklastschrift). Sofern Ihr Institut dies unterstützt, können Sie die Rücklastschrift direkt über ALF-BanCo durchführen (Umsatz markieren, rechte Maustaste => Lastschrift online widersprechen). Falls nicht, kontaktieren Sie für eine Rücklastschrift Ihr Kreditinstitut. Die Gebühren für die Rücklastschrift tragen nicht Sie, sondern der Abbuchende. Dazu gibt es eine eindeutige Rechtsprechung. Das Geld wird mit Wertstellung zum Abbuchungstag gutgeschrieben, sodass Ihnen kein Zinsverlust entsteht.
Wir wünschen Ihnen noch eine schöne und entspannte Weihnachtszeit
Ihr ALF-Team
P.S.: Die Funktion „Lastschrift-Check“ ist erst ab ALF-BanCo 3 verfügbar (in der Spezial-, Profi- oder Business-Version). Nutzen Sie derzeit noch ALF-BanCo 1 oder 2? Dann profitieren Sie von unseren extrem günstigen Programmupdates. Starten Sie dazu den Freischalt-Assistent über „Extras“- „Freischaltung“ und nutzen Sie sofort die aktuellste Programmversion von ALF-BanCo 3.
Sie sind Opfer des GIGO Effekts geworden - Garbage in - garbage out.
Irgend etwas an Ihrem PC und/oder dem Sch...-Windows stimmt nicht. Aber da kann Alf nichts zu.
Gruß, Heinz. |
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Nov.Ice
Anmeldungsdatum: 30.09.2006 Beiträge: 4
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Verfasst am: Mi Dez 10, 2008 18:51 Titel: |
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Besten dank Heinz.
Aber warum es wirr angezeigt wurde konnte mir leider noch kein ALF sagen :-/
Grüße
Nov.Ice |
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Christian211
Anmeldungsdatum: 06.01.2007 Beiträge: 152 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: Mi Dez 10, 2008 19:57 Titel: |
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| Zitat: | Irgend etwas an Ihrem PC und/oder dem Sch...-Windows stimmt nicht. Aber da kann Alf nichts zu.
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Nun, ich sehe sie korrekt _________________ Christian
http://www.marquardtnet.info/cecke/ |
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ALF Site Admin

Anmeldungsdatum: 09.10.2003 Beiträge: 4214 Wohnort: Leingarten
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Verfasst am: Do Dez 11, 2008 12:32 Titel: |
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Hallo,
die Nachricht ist als Standard-HTML kodiert und wird durch DLLs des Internet Explorers angezeigt. Das hat bei allen unseren Tests problemlos funktioniert.
Haben Sie im Internet Explorer evtl. spezielle Einstellungen (Ländereinstellungen, Zeichensatz o.ä.)?
MfG
ALF |
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Daeel

Anmeldungsdatum: 15.03.2007 Beiträge: 47 Wohnort: Eberbach
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Verfasst am: Fr Dez 12, 2008 12:42 Titel: |
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Hallo ALF. Dieser Teil eurer Mitteilung:
| ALF hat folgendes geschrieben: |
Was tun, wenn Sie nun eine unberechtigte Lastschrift feststellen?
Bemerken Sie eine unberechtigte Abbuchung, haben Sie vom Abbuchungstag an sechs Wochen Zeit, dieses Geld rückbuchen zu lassen (Rücklastschrift).
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... ist nicht ganz korrekt. Aber im positiven Sinne für den Kunden.
Die 6-Wochen-Frist greift nur dann, wenn eine berechtigte Abbuchung vorliegt (man hat irgendwo mal angekreuzt oder unterschrieben, dass die einziehen dürfen), bei welcher z.B. der Betrag zu hoch ist oder bei welcher sonst etwas nicht stimmt.
Unberechtigte Abbuchungen kann man auch noch nach Monaten wegen Widerspruch zurückgeben lassen.
Von der Seite: http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/lastschriftrueck.html#frist
| Zitat: | Was ist diese ominöse 6-Wochen Frist für Kontoinhaber bei Rückgaben wegen Widerspruch ?
Flapsig formuliert: Ein häufiges Mißverständnis
Zwischen den Banken ist im Lastschrift-Abkommen (Abschnitt III, Nr. 2) eine 6-Wochen-Frist ab Belastung genannt, während derer Lastschriften zurückgegeben werden können. Der Zahlungspflichtige ist diesem Abkommen nicht beigetreten (Abschnitt IV, Nr. 1) und somit nicht an diese Frist gebunden. Theoretisch kann er unbegrenzt der Lastschrift widersprechen, da die Kontobelastung schwebend unwirksam ist (kein Auftrag von ihm an seine Bank, der BGH hat hier die "Genehmigungstheorie" aufgestellt). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Kunde den ganzen Winter im warmen Süden verbracht hat oder monatelang im Krankenhaus lag und jeweils keine Ahnung von der Lastschrift hatte. Er muß allerdings trotzdem §242 BGB (Pflicht zur unverzüglichen Aufklärung) und Ziffer 11 (4) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Unverzügliche Prüfung von Mitteilungen) beachten! Abgesehen davon kann der Einziehende natürlich zivilrechtlich gegen den Zahlungspflichtigen vorgehen, was unter Umständen teuer wird. Also nicht aus "Lust und Dollerei" Lastschriften zurückgeben.
Die Bank kann somit auch die unberechtigte Lastschrift noch nach mehr als 6 Wochen zurückgeben. (LS-Abkommen Abschnitt III Nr. 2 "Schadenersatzansprüche im Sinne der Regelung in Abschnitt I Nr. 5 bleiben hiervon unberührt" / Abschnitt I Nr. 5 " Bei Lastschriften, die als Einzugsermächtigungslastschrift gekennzeichnet sind, haftet die erste Inkassostelle der Zahlstelle für jeden Schaden, der dieser durch unberechtigt eingereichte Lastschriften entsteht")
Die Valutierung der Rücklastschrift sollte nach obiger Argumentation (Belastung war nicht rechtmäßig, also muß die Buchung als solche rückgängig gemacht werden, inkl. der Valuta) natürlich auf den Tag der unrechtmäßigen Lastschrift fallen. Zumindest der BdB hat seine angeschlossenen Banken auch im Anschreiben (bei der Verteilung des neuen LS-Abkommens 1995) nochmal darauf hingewiesen !
Neu ist, daß seit Frühjahr 2002 neue AGB gelten, in denen die Lastschriftrückgabe explizit zwischen Bank und Kunde geregelt ist. Diese Möglichkeit zur Regelung per AGB hatte der BGH in seinem letzten Urteil (Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99) zum Thema Lastschriftrückgabe ausdrücklich vorgesehen.
AGB Ziffer 7 Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung); Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
(...)
7.3 Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften
Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendung schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungenen gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.
(Banken-AGB, eigene Hervorhebungen)
Wie aus der Formulierung zu erkennen ist, gilt diese Regelung also nur für Lastschriften, bei denen wirklich eine Einzugsermächtigung vorlag und der Zahlungspflichtige z.B. nachträglich mit der Höhe nicht einverstanden ist. Vollkommen unberechtigte Einzüge von unbekannten Einziehenden sind damit nicht von dieser AGB-Klausel erfaßt.
Hinweise: Bei den Sparkassen findet sich die Regelung in Ziffer 7.4, bei der Postbank bezieht sich Ziffer 7.5 auf alle Lastschriften, der Einschub "für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat" ist hier nicht AGB-Bestandteil. |
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